Durchführung von Inspektionen und Sachkundeprüfungen laut den geltenden Vorschriften (Richtlinien, Vorschriften und Gesetzte):
TGA
- Leichtflüssigkeitsabscheider
- Lüftungs- und Klimatechnik
- Kältetechnik
- Kraftbetriebene Türen und Tore
- Feststellanlagen
- Schließfolgeeinrichtungen
- Roll- und Sektionaltore
- Elektrotechnik (MS und NSHV)
- BGV A3 (DGUV)
Leichtflüssigkeitsabscheider
Generalinspektion für Leichtflüssigkeitsabscheider
Der Betreiber einer Abscheideranlage ist nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen, sowie nach DIN EN 858-2/DIN 1999-100 / ATV 781 verpflichtet, die Anlage vor Inbetriebnahme, sowie wiederkehrend alle 5 Jahre einer Generalinspektion mit Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Diese Prüfung darf nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden.
Zum Prüftermin müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Alle Komponenten der Anlage müssen vollständig installiert sein, so dass die Abscheideranlage voll funktionsfähig und betriebsbereit ist. Am Prüftag muß der Abscheider vollständig entleert und gereinigt sein; Eine ausreichende Wasserversorgung zum Befüllen der Anlage ist zu gewährleisten (Mindestens C-Schlauch); Folgende Unterlagen müssen zur Verfügung gestellt werden: Entwässerungsplan, Bedienungsanleitung, Wartungsanleitung, Prüfbericht des DIBT, Entwässerungsgenehmigung der Behörde, baurechtliche Genehmigung, Betriebstagebuch.
Während der Prüfung der Abscheideranlage muss der Abwasserzufluss unterbunden werden.
Die Durchführung der Prüfung erfolgt nach den Richtlinien der zuständigen Unteren Wasserbehörde bzw. nach DIN1999-100 sowie in Anlehnung an DIN EN 1610:
BGV A3 (DGUV)
DGUV Vorschrift 3 Elektroprüfungen Die Prüfungen von ortsfesten und ortsveränderlichen Elektrogeräten, der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel ist die Pflicht eines jeden Unternehmers. Die Prüfungen für elektrische Anlagen- und Betriebsmittel sind vom Gesetzgeber präzise definiert. Die Durchführungsanweisungen sind in der DGUV Vorschrift 3 und in den DIN VDE Normen geregelt. Das Basisgesetz für alle Betriebsmittelprüfungen bildet die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), sie verweist auf die behördlichen Verordnungen und Gesetze. Die BetrSichV fordert verpflichtend die Prüfungen aller Betriebsmittel und die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen nach BetrSichV ein. Die Gefährdungsbeurteilungen nach der BetrSichV betrachten die Umgebungseinflüsse auf Ihre elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Aus den Kombinationen der Prüfergebnisse, den Beurteilungen der Gefährdungen und den behördlichen Vorgaben, werden die Prüfzyklen für Ihre Betriebsmittel festgelegt. Der Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass die elektrischen Betriebsmittel, Anlagen und Maschinen regelmäßig nach der DGUV Vorschrift 3 überprüft werden und den grundlegenden Sicherheitsvorschriften entsprechen. Unsere Prüfungen geben Ihnen die notwendige Sicherheit und machen Sie rechtssicher gegenüber den Behörden. Warum müssen DGUV Vorschrift 3 Prüfungen gemacht werden? Der wichtigste Grund ist der Schutz Ihrer Beschäftigten. Durch die DGUV Vorschrift 3 Prüfungen beugen Sielektrischen Unfällen und die Verhinderung von Bränden durch elektrotechnische Mängel vor. Ein weiterer wichtiger Grund ist der Gebäudeversicherungsschutz. Ihr Gebäudeversicherer setzt eine intakte Elektroanlage voraus, die Beweispflicht, im Falle eines Versicherungsschaden liegt beim Versicherungsnehmer. Eine Normgerechte Dokumentation und regelmäßige Durchführung der Elektroprüfungen nach der DGUV Vorschrift 3 gewährleistet Ihre Beweispflicht gegenüber den Versicherer. Die Berufsgenossenschaften schließen ebenfalls eine Haftung aus, wenn Ihre Elektroprüfungen nicht ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt wurden. Für Unfallkosten, bei denen Personen durch die Unterlassung der DGUV Vorschrift 3 Prüfungen zu Schaden kommen, können von den Berufsgenossenschaften Regressforderungen in Höhe der geleisteten Kosten an den Unternehmer gestellt werden.
Brandschutz
- Brandschutzklappen und Brandschutzelemente
- Feuerschutzabschlüsse Rauch- und Brandschutztüren
- Brandabschottungen
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
- Brandfallsteuermatrix (Soll-Ist Vergleich)
Bauphysik
- Flachdach
- Wand und Boden
EnEV
- Die energetische Inspektion von technischen Anlagen > 12kw nach §12 der EnEV 2014
- Richtlinien der EnEV 2014 § 21 Abs. 2 Nr. 2 und der Anlage 11, 1 und 2
- Der Energieausweis für Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung gemäß EnEV 2014 §16 (2)
- Der Energieausweis für Nicht-Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung gemäß EnEV 2014 §16 (2) und (3)
- Der Energieausweis als Aushang für große öffentliche Dienstleistungsgebäude gemäß EnEV 2014 §16 (2) und (3)
Thermografie
- Gebäudethermografie
- Instandhaltungsthermografie
- Installationsthermografie
Gebäudethermografie:
Die Infrarot-Technologie eignet sich hervorragend, um schnell und effektiv Energieverluste bei der Beheizung oder Klimatisierung von Gebäuden zu detektieren. Mangelhafte Isolierungen oder Wärmebrücken werden so detailliert im Wärmebild sichtbar. Thermografische Energieberatung ist die Dokumentation von Energieverlusten an Außenfenstern und -türen, Rollladenkästen, Heizkörpernischen, an Dachkonstruktionen oder der gesamten Gebäudehülle.
Die Analyse ist eine schnelle und effiziente Methode, um mögliche Mängel an Gebäuden aufzudecken. Darüber hinaus eignet sich Thermografie hervorragend als Nachweis für die Qualität und die richtige Ausführung von baulichen Maßnahmen.
Installationsthermografie:
Heizungs-, Klima- und Lüftungsinstallationen können einfach, schnell und sicher überprüft werden. Ein Blick genügt, um thermische Unregelmäßigkeiten zu entdecken. Darüber hinaus können in Gebäuden Leckagen von Fußbodenheizungen und anderen unzugänglichen Rohrleitungen präzise und zerstörungsfrei lokalisiert werden. So werden unnötige Aufbruchstellen vermieden.
Instandhaltungsthermografie:
Thermografie ist die zeit- und kostensparende Methode für die berührungslose Detektion und Analyse thermischer Anomalien in der Instandhaltung wie fehlerhafte Bauteile und Anschlüsse oder den Erwärmungszustand in Nieder- oder Hochspannungsanlagen