Die Notwendigkeit von Brandschutzunterweisungen und -übungen sowie Räumungs-Evakierungsübungen ergibt sich aus § 10 Arbeitsschutzgesetz. Die Pflicht zur Durchführung von Räumungsübungen ist in § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung  und der Technische Regel für Arbeitsstätten - ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan nochmals konkretisiert worden.

                                                                                                                                                                                                                                 Feuer                                      

Nach Punkt 9 (7) der ASR sind auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne Räumungsübungen durchzuführen.
"Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, ob
- die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann,
- die Alarmierung alle Personen erreicht, die sich im Gebäude aufhalten,
- sich alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind,
- die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können.
Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Räumungsübungen sowie zu deren Durchführung sind erforderlichenfalls die zuständigen Behörden hinzuziehen."

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne, sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig in verständlicher Form vorzugsweise mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Begehung der Fluchtwege zu informieren.

In Bauvorschriften für Gebäude besonderer Art oder Nutzung können neben der Pflicht zur Unterweisung über das Verhalten im Gefahrfall auch konkrete Übungsanforderungen enthalten sein. Diese sind dann in der Regel jährlich erforderlich z. B. für Hochhäuser, Krankenhäuser.

Zusammengefasst kann man sagen, dass mindestens jährliche Unterweisungen zum Verhalten in Brand- und Notfällen, vorzugsweise mit Räumungs- und Löschübungen, erforderlich sind, soweit nicht die besondere Struktur der Mitarbeiter weitere Wiederholungen notwendig macht.

 

Erstellen brandschutztechnischer Dokumente

  • Betriebsspezifische Brandschutzordnung nach DIN 14096 (Teil A, B und C)
  • Erstellen eines Ergebnisbericht bezüglich der brandschutztechnischen Objektbegehung
  • Schulungsdokumentation
  • Flucht- und Rettungswegpläne
  • Etagenpläne
  • Feuerwehrpläne

 

Durchführung von Begehungen und Besichtigungen

  • Brandschutztechnische Objektbegehung
  • Detailbesichtigung
100 9360   100 9397 100 9410 100 9411

 

Planung und Durchführung von brandschutztechnischen Schulungen

  • Planung und Durchführung der betriebsspezifischen Schulung für die Erfüllungshilfen (Brandschutzhelfer/Etagenbeauftragte mit Zertifikat.)
  • Durchführung von Detailschulungen. (Funktionsweise technischer Anlagen wie: Feuerlöschanlage, Brandmeldeanlage, Rauch- und Feuerschutzabschlüsse, Entrauchungsanlagen)

 

Räumungsübungen

  • Planung und Durchführung der Räumungsübung.

    

 

Durchführung von Sachkundeprüfung

  • Brandschutztüren
  • Rauchschutztüren
  • Feststellanlagen
  • Schließfolgeregelung
  • Brandabschottung
  • Brandschutzklappen
  • Brandschutzelemente
  • Tellerventile
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

 

Soll-Ist Kontrolle der Brandfallsteuermatrix
 
Die Brandfallsteuermatrix ist das programmierte reagieren verschiedener Anlagen, welche für einen ausgelösten Bereich in gegenseitiger Beziehung und Kommunikation stehen. Die korrekte Funktion und Zusammenarbeit der jeweiligen Anlagen ist für die Sicherheit im  Betrieb/Objekt unabdingbar.

 

 

 

Gesetzliche Grundlage

Unternehmer und Arbeitgeber haben arbeitsschutzgesetzlich die Verpflichtung zum vorbeugenden Brandschutz!

  • BGB: Pflicht zu Schutzmaßnahmen
  • HBO: Der Unternehmer hat alle technischen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen zu treffen!
  • ArbSchG: Grundpflichten des Arbeitgebers
  • GUV-I 8631 Unterweisungen Zweck und Ziel
  • BGV A1: Grundsätze der Prävention
 
BGB § 618Pflicht zu Schutzmaßnahmen
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, soeinzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
 
§ 3 ArbSchG Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
 
§ 10 ArbSchG
Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.
 
§ 12 ArbSchG
Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten regelmäßig und ausreichend über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterweisen.
 
§ 13 ArbSchG - Verantwortliche Personen
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
 
BGV A 1 Grundsätze der Prävention
§ 21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.
(2) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.
 
BGV A 1 Grundsätze der Prävention
§ 4 Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs.2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
 
GUV-I 8631 (3.1.5) Unterweisungen Zweck und Ziel:
Sicherstellen, dass die Mitarbeiter über mögliche Gefährdungen unterrichtet werden und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr kennen.