Die Vorgaben der EnEV 2014 sind die Pflichten für den Verkäufer, Vermieter, Verwalter und Betreiber.
Die Werthaltigkeit von Gebäude einschl. der anlagentechnischen Ausrüstung, (Miet- und Eigentum) wird heutzutage maßgeblich an der energetischen Qualität festgemacht. Betreiber, Bauherren, Käufer und Vermieter müssen die Schwerpunkte dem energiebewussten Bauen und der Erhaltung von Bestandsbauten anpassen.
Ab sofort müssen sich Betreiber, Immobilienverwalter und Eigentümer mit dem Energieausweis auseinandersetzen, welcher bei der Vermietung oder dem Verkauf einer Immobilie vorgelegt werden muss.
Die Umsetzung für die verschiedenen Gebäudetypen (Neubauten und Bauten im Bestand) ist für die Energieeinsparverordnung und die EU-Energieeffizienz- Richtlinie sowie demEnergieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) auf nationaler Ebene.
- Die energetische Inspektion von technischen Anlagen > 12kw nach §12 der EnEV 2014
- Richtlinien der EnEV 2014 § 21 Abs. 2 Nr. 2 und der Anlage 11, 1 und 2
- Der Energieausweis für Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung gemäß EnEV 2014 §16 (2)
- Der Energieausweis für Nicht-Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung gemäß EnEV 2014 §16 (2) und (3)
- Der Energieausweis als Aushang für große öffentliche Dienstleistungsgebäude gemäß EnEV 2014 §16 (2) und (3)
Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen
Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem Sanierungsfahrplan, verfolgt werden. Im Rahmen der dafür noch festzulegenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, anstreben, um dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden zu erleichtern.
Diese Verordnung gilt:
für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden
und
für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden nach Nr.1
- Beratung bez. Energieausweis nach EnEV 2014 (Welcher, wann und wofür)
- Die Kriterien des Verbrauchs- und Bedarfsausweis
- Ermittlung und Verarbeitung von notwendigen Daten
- Deutung von Ergebnissen
- Erstellung des Energieausweises nach EnEV 2014
- Die Modernisierungsempfehlungen, Entwurf von Verbesserungsvorschlägen
Die Erstellung von Energieausweisen geht mit dem Wissen um technische Details und der baulichen Substanz von Gebäuden einher.
Gesetzliche Grundlage:
- Richtlinien der EnEV 2014 § 21 Abs. 2 Nr. 2 und der Anlage 11, 1 und 2
- Der Energieausweis für Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung gemäß EnEV 2014 §16 (2)
- Der Energieausweis für Nicht-Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung gemäß EnEV 2014 §16 (2) und (3)
- Der Energieausweis als Aushang für große öffentliche Dienstleistungsgebäude gemäß EnEV 2014 §16 (2) und (3)