SV-UK Sachverständiger Uwe Kuttig

Rechtssicherer Regelbetrieb beginnt mit dem richtigen Gutachten.

Bekommen und erfüllen Sie Ihre vertraglichen Leistungen und werden alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten? Vermeiden Sie Haftungsrisiken und Organisationsverschulden. Fühlen Sie sich sicher im Rahmen Ihrer Betreiberverantwortung und stellen die erforderlichen Weichen für Ihren wirtschaftlichen Regelbetrieb.

Nutzen Sie meine Expertise aus dem operativen Betriebs- und Objektmanagement als Entscheidungshilfe und für Ihren reibungslosen und rechtssicheren Regelbetrieb.

DESAG / BSG e.V. geprüfter Sachverständiger Haus- & Versorgungstechnik · HT/131101
Personzertifiziert Instandhaltungsmanagement PersCert TÜV · ID 0000006120
Elektromeister Fachrichtung Energie
Brandschutzbeauftragter & Energieberater
FM Leistungen im Überblick

Bekommen und erfüllen Sie Ihre vertraglichen Leistungen und werden alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten? Vermeiden Sie Haftungsrisiken und Organisationsverschulden. Fühlen Sie sich sicher im Rahmen Ihrer Betreiberverantwortung und stellen die erforderlichen Weichen für Ihren wirtschaftlichen Regelbetrieb.

Nutzen Sie meine Expertise aus dem operativen Betriebs- und Objektmanagement als Entscheidungshilfe und für Ihren reibungslosen und rechtssicheren Regelbetrieb.

Meine Leistungen

  • Beratung und Unterstützung während Ihrer FM-Ausschreibung bezüglich grunderforderlicher Inhalte für Ihren zukünftigen Regelbetrieb
  • Verfolgen, Begleiten oder Steuern Ihrer Start-up-Implementierung
  • Herstellen der Rechtssicherheit in der Implementierungsphase durch Aufstellen von Mindestanforderungen an den FM-Dienstleister zur Übernahme der Betreiberpflichten
  • Sichere Umsetzung der vertraglich vereinbarten Inhalte über die Mindestanforderungen hinaus
  • Prüfen einzelner oder aller erforderlichen Themen für den operativen FM-Regelbetrieb
  • Sorgen für eindeutige Zuständigkeiten der jeweilig gesetzlich geforderten Pflichten und Verantwortung
  • Vermeiden von Kommunikationsdefiziten durch Optimierungsmöglichkeiten in der Aufbau- und Ablauforganisation
  • Herstellen exakter Schnittstellendefinitionen der Flächen, Anlagen, Personen und Tätigkeiten
  • Prozessoptimierung allgemeiner und objektspezifischer Vorgänge (SOP, MOP, EOP)
  • Changemanagement: Überführen der neuen vertraglichen Situation auf das eingesetzte Personal
  • Prüfen der erforderlichen Quantität und Qualität bis zur Transparenz der Fachkenntnisse, Zusatzqualifikationen und Befähigungen für einen rechtssicheren Regelbetrieb
  • Inaugenscheinnahme der vorhandenen Bestands- und Betriebsdokumentation und Prüfen der rechtlichen Belastbarkeit aller Wartungs- und Prüfnachweise
  • Unterstützung bei der Erstellung erforderlicher Betriebsdokumentationen und rechtssicher einheitlicher Standards für FM-Betriebsdokumentationen
  • Erarbeiten, Unterstützen und Umsetzen von Qualitätssicherung. Prüfen von KPI-Messungen zur Einhaltung der zu leistenden SLA und zur Sicherung der gewünschten Qualität
  • Mangel- und Auftragsverfolgung sowie Steuerung gegenüber Dritten
  • Konfliktmanagement durch Zustandsanalysen und Identifikation von Konfliktpotentialen für Handlungsempfehlungen, Lösungsvorschläge und abschließende Maßnahmenumsetzung
  • Schulen und Unterweisen umfangreicher Themen aus der Start-up-Implementierung und dem Regelbetrieb
  • Coaching einzelner Personen und auch Teams
01 Objekt-Start-up

Das Start-up-Controlling führt zu einem reibungslosen Objektstart und somit zu Ihrer Zufriedenheit.

Betriebsbedingte und organisatorische Maßnahmen, die korrekte Wahl und Planung der Mannschaft und der nötigen Nachunternehmer sowie eine ausführliche Datenerfassung und Verarbeitung sind hierfür unerlässlich.

Meine Leistungen

  • Start-up Planung, Durchführung und Kontrolle
  • Beratung und Unterstützung im Start-up
  • Herbeiführung eines gemeinsamen eindeutigen Vertragsverständnisses
  • Prüfung der Leistungsumsetzung
  • Terminplanmanagement
  • Durchführung und Begleitung der Besprechungstermine
  • Dienstleistungsimplementierung
  • Personaleinsatzkontrolle

Grundlagen für die Vertragsumsetzung erfassen und erstellen

  • Objektspezifisch gesetzlich geforderte Grundlagen (Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien)
  • Übersichtsplanung prüfpflichtiger Anlagen
  • Objektspezifische Checklisten und Anlagenprüfbücher
  • Arbeitsanweisungen und Checklisten für Betriebsführungsrundgänge
  • Jahresprüf- und Wartungsplanung
  • Berichtswesen und Dokumentation
  • Qualitätssicherung
  • Betriebsspezifische Datenerfassung und Bearbeitung
  • Durchführung von Soll-Ist-Abgleich
02 Objekt-Check-up

Der betriebs- und objektspezifische Check-up ist eine reine Ist-Analyse. Er zeigt unter anderem mit folgenden Maßnahmen den derzeitigen Betriebszustand und analysiert – unter Berücksichtigung der gesetzlichen und wirtschaftlichen Vorgaben – den Zustand aller im Objekt vorhandenen Anlagen sowie der organisatorischen Strukturen.

  • Daten- und Dokumentenanalyse
  • Prüfung des Betreiberkonzeptes und der vertraglichen Situation
  • Zustandsermittlung der gebäudetechnischen Anlagen
  • Kontrolle der organisatorischen Strukturen
  • Überprüfung der Qualität und Quantität nötiger Nachunternehmer sowie des eingesetzten Betreiberpersonals

Das Ergebnis aus dem Check-up ist die Grundlage der durchzuführenden Maßnahmen. Die Umsetzung der Maßnahmen führt zum erwünschten reibungslosen Betrieb des Objektes.

Technischer-Check-up (TGA)

  • Allgemeiner Zustand aller technischen Anlagen (Mängel, Wartung, Prüfung und Instandsetzung)
  • Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung

Full-Check-up

  • Allgemeiner Zustand aller technischen Anlagen (Mängel, Wartung, Prüfung und Instandsetzung)
  • Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen (Personal, Betrieb, Umwelt, Anlagentechnik etc.)
  • Analyse der organisatorischen Strukturen (Planung, Durchführung, Kontrolle, Verwaltung, Dokumentation etc.)
  • Personaleinsatz und Organisation (qualitativ und quantitativ)
  • Vertragliche Grundlage zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eines gemeinsamen Vertragsverständnisses / Schnittstellenabgleich

Checkup-Variabel

Die Grundlagen des Check-up sind variabel wählbar.

Check-up! Was steht im Fokus?

  • Das Gebäude und die technischen Anlagen
  • Das Personal und die betrieblich-organisatorischen Strukturen
  • Der Kunde und der Mieter

Was kann unter anderem für den Objektbetrieb analysiert werden?

Die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (Gesetze, Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien) als Verpflichtung für den Eigentümer, Arbeitgeber, Verwalter und Betreiber, bezogen auf:

  • das Gebäude (BGB, HBO, EnEG, etc.)
  • die technischen und explizit prüfpflichtigen Anlagen (ArbStättV, ArbSchG, BetrSchG, GUV, BGV, EnEV, etc.)
  • das eingesetzte Personal (ArbStättV, ArbSchG, GUV, BGV, UVV, etc.)
  • die Organisation (ArbStättV, ArbSchG, GUV, BGV, UVV, etc.)
  • die Umwelt (BImSchG, KrWAbfG, WHG, EnEV, etc.)
  • den Kunden (ArbStättV, ArbSchG, BetrSchG, etc.)
  • die Wirtschaftlichkeit (Einsparungen, Synergiemöglichkeiten oder sinnvolle Investitionen)

Weiterhin die Effektivität der Objekt- und Betriebsmannschaft sowie der qualitative und quantitative Einsatz von Eigen- und Fremdpersonal; die Vorgangsabwicklung und Verwaltung der Instandhaltungsprozesse (Mangelverfolgung, Prüfung, Wartung, Instandsetzung); das Betreiberkonzept, die Leistungsumsetzung und die vertragliche Eindeutigkeit beider Parteien; die Terminplanung und Durchführung (Jahresübersichtspläne: Wartung, Prüfung und Personaleinsatz, Besprechungen); das Berichtswesen (Arbeitsnachweise, Prüfbericht, Wartungsnachweise, Monatsbericht, Mangelverfolgung etc.) und die Dokumentation (Bestandsdokumentation etc.); die Betriebs- und Arbeitsanweisungen; die objektspezifischen Checklisten und Anlagenprüfbücher sowie die energetischen Aspekte.

Was wird geleistet?

  • Checkup Planung, Durchführung und Beurteilungsbericht
  • Coaching, Beratung und Unterstützung
  • Optimierungsvorschläge

Was ist das Ziel?

  • Grundlagen für die vertragliche Eindeutigkeit und eine ordentliche Vertragserfüllung
  • Der zufriedene Kunde und Mieter
  • Der zuverlässige und ausfallsichere Betrieb durch optimale Anlagenbetriebs- und Personalplanung
  • Die Wirtschaftlichkeit durch nachhaltige Prozessoptimierung in allen erforderlichen Bereichen
  • Gesetzliche Konformität durch die Einhaltung und regelmäßige Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben
  • Die Mediationsgrundlage im Konflikt mit dem Vertragspartner
  • Die Grundlage im Konflikt mit dem Personal

Was kann unter anderem in einem Full-Check-up analysiert und geprüft werden?

  • Die Betriebs- und Objektdokumentation (Gebäudetechnik, Betrieb und Personal)
  • Die Übersichtsplanung (Wartung und Prüfung) prüfpflichtiger Anlagen
  • Die Mangelverfolgung der Mängel aus Prüfung und Wartung
  • Die Vorgangsabwicklung
  • Die objektspezifischen Checklisten und Anlagenprüfbücher
  • Die Checklisten für technische Betriebskontrollgänge
  • Die Betriebs- und Arbeitsanweisungen
  • Die Nachhaltigkeit
  • Das Berichtswesen und die Berichtsdokumentation
  • Die Qualitätskontrolle und Optimierung
  • Die betriebsspezifische Datenerfassung und Verarbeitung
  • Die Durchführung von Soll-Ist-Abgleich
  • Instandsetzungs- und Instandhaltungsmanagement
  • Das Störungsmanagement
  • Die Personaleinsatzplanung
  • Den Einsatz von Nachunternehmern
  • etc.

Mögliche technische Anlagen

Anders als der TÜV wird hier nicht in die Tiefe geprüft.

  • Elektrische Lautsprecheranlagen
  • Kraftbetriebene Türen und Tore
  • Brandmeldeanlagen
  • Entrauchungsanlagen
  • Feuerlöschanlagen
  • Rauch- und Brandschutztüren
  • Festhalteeinrichtungen
  • Schließfolgeeinrichtungen
  • Brandschutzklappen
  • Elektrische Anlagen
  • Raumlufttechnische Anlagen
  • Kälteanlagen
  • Heizungsanlagen
  • Sanitäranlagen
  • Leichtflüssigkeitsabscheider
  • Förderanlagen
  • etc.
03 Bauphysik-Check-up

Der bauphysikalische Check-up ist eine Inspektionsbegehung und somit eine Ist-Aufnahme der erkennbaren Bauphysik und zeigt unter anderem den derzeitigen bauphysikalischen Zustand.

Der bauphysikalische Check-up prüft alle einsehbaren Flächen und Stellen. Abweichungen vom Soll-Zustand werden erkannt und bewertet. Die Leistung schließt mit einem Bericht als Fotodokumentation ab.

Meine Leistungen

  • Optische Inspektion
  • Wärme- und feuchtetechnische Messungen: Temperatur-, Feuchte- und Raumluftfeuchtemessungen
  • Thermografieuntersuchungen (Infrarottechnik)

Durchführung von bauphysikalischen Messungen (Raumlufttemperatur, Oberflächentemperatur, Wandfeuchte, Raumluftfeuchte) mit speziellen Messgeräten und Thermografie bei Beanstandungen von Feuchteschäden und Schimmelpilzbefall.

Aus den Messergebnissen können Aussagen über die Schadensursache abgeleitet und Vorschläge zur Schadensbehebung erarbeitet werden.

Bauphysikalischer Check-up – was steht im Fokus?

Die bauphysikalischen Komponenten Wände und Flachdach.

1. Wände: Feuchtigkeit, Schimmel, Risse

Feuchtigkeit: Die Feuchtigkeit von außen haben wir relativ gut im Griff. Die Feuchtigkeit von innen wirft aber große Probleme auf, da die Ursachen selbst vielen Fachleuten unbekannt sind und der Laie sich seiner falschen Handlungen nicht bewusst ist.

Feuchtigkeit dringt in die Wände unserer Häuser

  • von außen: durch Niederschlag und seine Folgen, durch Bodenfeuchtigkeit, durch Grundwasser
  • von innen: durch Oberflächenkondensat (Taupunkt auf der Wand), durch Ausgleichsfeuchte (Taupunkt in der Wand)

Schimmel entsteht häufig in luftdichten Gebäuden, bei unzureichender Heizung, bei ineffizientem Lüften – zu 70 % an Wärmebrücken aller Art.

Risse sind an allen Bauwerken zu finden, egal ob neu oder alt. Sie treten überwiegend in Holz, Beton, Mauerwerk, Innen- und Außenputz auf.

2. Flachdach

Bauphysikalische Sachkundenbegehung für genutzte und nicht genutzte Flachdachflächen inkl. Entwässerungsanlage.

Die Ursachen für Schäden an Flachdächern sind laut einer Erhebung prozentual auf folgende Fehler zurückzuführen:

  • 45 % mangelhafte Ausführung
  • 34 % fehlerhafte Planung bzw. Nichtplanung
  • 14 % Materialversagen bzw. nicht sachgerecht eingesetzte Bahnen
  • 7 % unsachgemäße Beanspruchung während der Bauzeit

Die bauphysikalische Sachkundenflachdachbegehung prüft alle einsehbaren Flächen, Abdichtungen, Aufkantungen, Wandanschlüsse sowie die Entwässerung. Abweichungen vom Soll-Zustand werden nach DIN EN 12056, 1253-1 (Entwässerung) und DIN 1986 Teil 100, 18195, 18531 ff. (Abdichtung) erkannt und bewertet. Die Leistung schließt mit einem Bericht als Fotodokumentation ab.

04 Energieausweis & EnEV

Der Energieausweis und die energetische Inspektion von Anlagen mit mehr als 12 kW nach EnEV 2014.

Die Vorgaben der EnEV 2014 sind die Pflichten für den Verkäufer, Vermieter, Verwalter und Betreiber.

Die Werthaltigkeit von Gebäuden einschl. der anlagentechnischen Ausrüstung (Miet- und Eigentum) wird heutzutage maßgeblich an der energetischen Qualität festgemacht. Betreiber, Bauherren, Käufer und Vermieter müssen die Schwerpunkte dem energiebewussten Bauen und der Erhaltung von Bestandsbauten anpassen.

Ab sofort müssen sich Betreiber, Immobilienverwalter und Eigentümer mit dem Energieausweis auseinandersetzen, welcher bei der Vermietung oder dem Verkauf einer Immobilie vorgelegt werden muss.

Die Umsetzung für die verschiedenen Gebäudetypen (Neubauten und Bauten im Bestand) erfolgt für die Energieeinsparverordnung und die EU-Energieeffizienz-Richtlinie sowie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) auf nationaler Ebene.

Umfang

  • Die energetische Inspektion von technischen Anlagen > 12 kW nach § 12 der EnEV 2014
  • Richtlinien der EnEV 2014 § 21 Abs. 2 Nr. 2 und der Anlage 11, 1 und 2
  • Der Energieausweis für Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung gemäß EnEV 2014 § 16 (2)
  • Der Energieausweis für Nicht-Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung gemäß EnEV 2014 § 16 (2) und (3)
  • Der Energieausweis als Aushang für große öffentliche Dienstleistungsgebäude gemäß EnEV 2014 § 16 (2) und (3)
Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden.

Diese Verordnung gilt für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden.

Meine Leistungen

  • Beratung bez. Energieausweis nach EnEV 2014 (welcher, wann und wofür)
  • Die Kriterien des Verbrauchs- und Bedarfsausweises
  • Ermittlung und Verarbeitung notwendiger Daten
  • Deutung von Ergebnissen
  • Erstellung des Energieausweises nach EnEV 2014
  • Die Modernisierungsempfehlungen, Entwurf von Verbesserungsvorschlägen

Die Erstellung von Energieausweisen geht mit dem Wissen um technische Details und der baulichen Substanz von Gebäuden einher.

Gesetzliche Grundlage

  • Richtlinien der EnEV 2014 § 21 Abs. 2 Nr. 2 und der Anlage 11, 1 und 2
  • Der Energieausweis für Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung gemäß EnEV 2014 § 16 (2)
  • Der Energieausweis für Nicht-Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung gemäß EnEV 2014 § 16 (2) und (3)
  • Der Energieausweis als Aushang für große öffentliche Dienstleistungsgebäude gemäß EnEV 2014 § 16 (2) und (3)
05 Vorbeugender Brandschutz

Die Notwendigkeit von Brandschutzunterweisungen und -übungen sowie Räumungs-/Evakuierungsübungen ergibt sich aus § 10 Arbeitsschutzgesetz. Die Pflicht zur Durchführung von Räumungsübungen ist in § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung und der Technischen Regel für Arbeitsstätten – ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" nochmals konkretisiert worden.

Nach Punkt 9 (7) der ASR sind auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne Räumungsübungen durchzuführen.

Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, ob
– die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann,
– die Alarmierung alle Personen erreicht, die sich im Gebäude aufhalten,
– sich alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind,
– die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können.
Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Räumungsübungen sowie zu deren Durchführung sind erforderlichenfalls die zuständigen Behörden hinzuziehen.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig in verständlicher Form – vorzugsweise mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Begehung der Fluchtwege – zu informieren.

In Bauvorschriften für Gebäude besonderer Art oder Nutzung können neben der Pflicht zur Unterweisung über das Verhalten im Gefahrfall auch konkrete Übungsanforderungen enthalten sein. Diese sind dann in der Regel jährlich erforderlich, z. B. für Hochhäuser oder Krankenhäuser.

Zusammengefasst sind mindestens jährliche Unterweisungen zum Verhalten in Brand- und Notfällen, vorzugsweise mit Räumungs- und Löschübungen, erforderlich, soweit nicht die besondere Struktur der Mitarbeiter weitere Wiederholungen notwendig macht.

Erstellen brandschutztechnischer Dokumente

  • Betriebsspezifische Brandschutzordnung nach DIN 14096 (Teil A, B und C)
  • Erstellen eines Ergebnisberichts bezüglich der brandschutztechnischen Objektbegehung
  • Schulungsdokumentation
  • Flucht- und Rettungswegpläne
  • Etagenpläne
  • Feuerwehrpläne

Durchführung von Begehungen und Besichtigungen

  • Brandschutztechnische Objektbegehung
  • Detailbesichtigung

Planung und Durchführung von brandschutztechnischen Schulungen

  • Planung und Durchführung der betriebsspezifischen Schulung für die Erfüllungshilfen (Brandschutzhelfer/Etagenbeauftragte mit Zertifikat)
  • Durchführung von Detailschulungen (Funktionsweise technischer Anlagen wie Feuerlöschanlage, Brandmeldeanlage, Rauch- und Feuerschutzabschlüsse, Entrauchungsanlagen)

Räumungsübungen

Planung und Durchführung der Räumungsübung.

Durchführung von Sachkundeprüfung

  • Brandschutztüren
  • Rauchschutztüren
  • Feststellanlagen
  • Schließfolgeregelung
  • Brandabschottung
  • Brandschutzklappen
  • Brandschutzelemente
  • Tellerventile
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Soll-Ist-Kontrolle der Brandfallsteuermatrix

Die Brandfallsteuermatrix ist das programmierte Reagieren verschiedener Anlagen, welche für einen ausgelösten Bereich in gegenseitiger Beziehung und Kommunikation stehen. Die korrekte Funktion und Zusammenarbeit der jeweiligen Anlagen ist für die Sicherheit im Betrieb/Objekt unabdingbar.

Gesetzliche Grundlage

Unternehmer und Arbeitgeber haben arbeitsschutzgesetzlich die Verpflichtung zum vorbeugenden Brandschutz.

  • BGB: Pflicht zu Schutzmaßnahmen
  • HBO: Der Unternehmer hat alle technischen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen zu treffen
  • ArbSchG: Grundpflichten des Arbeitgebers
  • GUV-I 8631: Unterweisungen, Zweck und Ziel
  • BGV A1: Grundsätze der Prävention
BGB § 618 – Pflicht zu Schutzmaßnahmen
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
§ 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
§ 10 ArbSchG
Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.
§ 12 ArbSchG
Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten regelmäßig und ausreichend über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterweisen.
§ 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
BGV A1 – Grundsätze der Prävention, § 21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.
(2) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.
BGV A1 – § 4 Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
GUV-I 8631 (3.1.5) – Unterweisungen, Zweck und Ziel
Sicherstellen, dass die Mitarbeiter über mögliche Gefährdungen unterrichtet werden und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr kennen.
06 Prüfungen im Objekt und Betrieb

Durchführung von Inspektionen und Sachkundeprüfungen laut den geltenden Vorschriften (Richtlinien, Vorschriften und Gesetzen):

TGA

  • Leichtflüssigkeitsabscheider
  • Lüftungs- und Klimatechnik
  • Kältetechnik
  • Kraftbetriebene Türen und Tore
  • Feststellanlagen
  • Schließfolgeeinrichtungen
  • Roll- und Sektionaltore
  • Elektrotechnik (MS und NSHV)
  • BGV A3 (DGUV)

Leichtflüssigkeitsabscheider – Generalinspektion

Der Betreiber einer Abscheideranlage ist nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen sowie nach DIN EN 858-2 / DIN 1999-100 / ATV 781 verpflichtet, die Anlage vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend alle 5 Jahre einer Generalinspektion mit Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Diese Prüfung darf nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden.

Zum Prüftermin müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Alle Komponenten der Anlage müssen vollständig installiert sein, sodass die Abscheideranlage voll funktionsfähig und betriebsbereit ist. Am Prüftag muss der Abscheider vollständig entleert und gereinigt sein; eine ausreichende Wasserversorgung zum Befüllen der Anlage ist zu gewährleisten (mindestens C-Schlauch). Folgende Unterlagen müssen zur Verfügung gestellt werden: Entwässerungsplan, Bedienungsanleitung, Wartungsanleitung, Prüfbericht des DIBt, Entwässerungsgenehmigung der Behörde, baurechtliche Genehmigung, Betriebstagebuch. Während der Prüfung der Abscheideranlage muss der Abwasserzufluss unterbunden werden.

Die Durchführung der Prüfung erfolgt nach den Richtlinien der zuständigen Unteren Wasserbehörde bzw. nach DIN 1999-100 sowie in Anlehnung an DIN EN 1610.

BGV A3 (DGUV Vorschrift 3) – Elektroprüfungen

Die Prüfungen von ortsfesten und ortsveränderlichen Elektrogeräten, der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sind die Pflicht eines jeden Unternehmers. Die Prüfungen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind vom Gesetzgeber präzise definiert. Die Durchführungsanweisungen sind in der DGUV Vorschrift 3 und in den DIN-VDE-Normen geregelt. Das Basisgesetz für alle Betriebsmittelprüfungen bildet die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); sie verweist auf die behördlichen Verordnungen und Gesetze.

Die BetrSichV fordert verpflichtend die Prüfungen aller Betriebsmittel und die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen nach BetrSichV. Die Gefährdungsbeurteilungen betrachten die Umgebungseinflüsse auf Ihre elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Aus den Kombinationen der Prüfergebnisse, den Beurteilungen der Gefährdungen und den behördlichen Vorgaben werden die Prüfzyklen für Ihre Betriebsmittel festgelegt.

Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass die elektrischen Betriebsmittel, Anlagen und Maschinen regelmäßig nach der DGUV Vorschrift 3 überprüft werden und den grundlegenden Sicherheitsvorschriften entsprechen. Der wichtigste Grund für die Prüfungen ist der Schutz Ihrer Beschäftigten – sie beugen elektrischen Unfällen und der Entstehung von Bränden durch elektrotechnische Mängel vor. Ein weiterer wichtiger Grund ist der Gebäudeversicherungsschutz: Ihr Gebäudeversicherer setzt eine intakte Elektroanlage voraus, die Beweispflicht im Schadensfall liegt beim Versicherungsnehmer. Eine normgerechte Dokumentation und regelmäßige Durchführung der Elektroprüfungen gewährleistet Ihre Beweispflicht gegenüber dem Versicherer. Für Unfallkosten, bei denen Personen durch die Unterlassung der DGUV-Vorschrift-3-Prüfungen zu Schaden kommen, können Berufsgenossenschaften Regressforderungen an den Unternehmer stellen.

Brandschutz

  • Brandschutzklappen und Brandschutzelemente
  • Feuerschutzabschlüsse, Rauch- und Brandschutztüren
  • Brandabschottungen
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
  • Brandfallsteuermatrix (Soll-Ist-Vergleich)

Bauphysik

  • Flachdach
  • Wand und Boden

EnEV

  • Die energetische Inspektion von technischen Anlagen > 12 kW nach § 12 der EnEV 2014
  • Richtlinien der EnEV 2014 § 21 Abs. 2 Nr. 2 und der Anlage 11, 1 und 2
  • Der Energieausweis für Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung gemäß EnEV 2014 § 16 (2)
  • Der Energieausweis für Nicht-Wohnbestand bei Verkauf und Neuvermietung gemäß EnEV 2014 § 16 (2) und (3)
  • Der Energieausweis als Aushang für große öffentliche Dienstleistungsgebäude gemäß EnEV 2014 § 16 (2) und (3)

Thermografie

  • Gebäudethermografie
  • Instandhaltungsthermografie
  • Installationsthermografie

Gebäudethermografie: Die Infrarot-Technologie eignet sich hervorragend, um schnell und effektiv Energieverluste bei der Beheizung oder Klimatisierung von Gebäuden zu detektieren. Mangelhafte Isolierungen oder Wärmebrücken werden so detailliert im Wärmebild sichtbar. Thermografische Energieberatung ist die Dokumentation von Energieverlusten an Außenfenstern und -türen, Rollladenkästen, Heizkörpernischen, an Dachkonstruktionen oder der gesamten Gebäudehülle. Die Analyse ist eine schnelle und effiziente Methode, um mögliche Mängel an Gebäuden aufzudecken, und eignet sich zudem hervorragend als Nachweis für die Qualität und die richtige Ausführung baulicher Maßnahmen.

Installationsthermografie: Heizungs-, Klima- und Lüftungsinstallationen können einfach, schnell und sicher überprüft werden. Ein Blick genügt, um thermische Unregelmäßigkeiten zu entdecken. Darüber hinaus können in Gebäuden Leckagen von Fußbodenheizungen und anderen unzugänglichen Rohrleitungen präzise und zerstörungsfrei lokalisiert werden – so werden unnötige Aufbruchstellen vermieden.

Instandhaltungsthermografie: Thermografie ist die zeit- und kostensparende Methode für die berührungslose Detektion und Analyse thermischer Anomalien in der Instandhaltung, wie fehlerhafte Bauteile und Anschlüsse oder den Erwärmungszustand in Nieder- oder Hochspannungsanlagen.

07 Schulung

Brandschutz

Die Notwendigkeit von Brandschutzunterweisungen ergibt sich aus § 10 Arbeitsschutzgesetz.

Schulung für Brandschutzhelfer als:

  • Organisationshelfer für den vorbeugenden Brandschutz im Unternehmen als Erfüllungsgehilfe für den Brandschutzbeauftragten
  • Sicherungsposten bei Arbeitsbereichen mit erhöhter Brandgefahr
  • Sammelplatzhelfer am Sammelplatz bei der Gebäuderäumung
  • Etagenbeauftragter zur Räumung der Etage (Zuständigkeitsbereich) im Falle eines Brandes
  • Evakuierungshelfer im Falle einer Objekträumung bei einer Bombendrohung

Schulungsinhalte – Theorie

  • Die gesetzliche Grundlage und Verpflichtung
  • Objektspezifische Brandschutzordnung und Brandschutzkonzept
  • Entstehungsbrände und die Verhütung von Bränden
  • Feuerlöscher
  • Der Brandfall
  • Flucht- und Rettungswege
  • Rauch- und Brandschutztüren
  • Verhalten bei der Gebäuderäumung

Schulungsinhalte – Praxis

Eine praktische Brandbekämpfung mit dem Feuerlöscher an einer gasbetriebenen Brandsimulationsanlage.

08 Beratung

Diese Seite ist derzeit in Arbeit.

Meine Leistungen

  • Coaching
  • Beratung
  • Mediation (Konfliktmanagement)

Mediation

  • Planung und Durchführung der Maßnahmen
  • Begleitung und Beratung der Konfliktparteien
  • Controlling der Mediation

Mediation für die Herbeiführung eines gemeinsamen und eindeutigen Betreibervertragsverständnisses.

Die Mediation (Vermittlung) ist die außergerichtliche Einigung zweier Parteien – ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes. Die Konfliktparteien – teilweise auch Medianten oder Medianden genannt – wollen durch Unterstützung einer dritten, „allparteilichen" Person (dem Mediator) zu einer gemeinsamen Vereinbarung gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Der Mediator trifft dabei keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts, sondern ist lediglich für das Verfahren verantwortlich.

Wichtigste Grundidee der Mediation ist die Eigenverantwortlichkeit der Konfliktparteien: Der Mediator ist verantwortlich für den Prozess, die Parteien sind verantwortlich für den Inhalt. Dahinter steht der Gedanke, dass die Beteiligten eines Konflikts selbst am besten wissen, wie dieser zu lösen ist, und vom Mediator lediglich hinsichtlich des Weges dorthin Unterstützung benötigen.

Bei einer Mediation steht – im Gegensatz zum Gerichtsverfahren – die Frage nach einer eventuellen Schuld nicht im Vordergrund. Veränderungen im Verhalten der Mediationsteilnehmer untereinander werden nur insoweit gefördert, als sie für die verbindliche Lösung des Konflikts notwendig sind.

09 Gutachten

Das Ergebnis einer Ursachenermittlung über kausale Zusammenhänge von Mängeln und Schäden an der Gebäudetechnik findet sich in einem Gutachten wieder – wie z. B. die Gutachtenerstellung für die Mangelverfolgung in der Beweissicherung.

Leistungen

Erstellen von gerichtsfesten Gutachten:

  • Gerichtsgutachten im Zivilverfahren
  • Privatgutachten im Zivilverfahren
  • Gerichtsgutachten im Strafprozess
  • Privatgutachten im Strafverfahren
  • Schiedsgutachten (Schiedsgutachtenabrede)
  • Gutachten zur Beweissicherung

Kontakt

SV-UK — Uwe Kuttig
Burgstrasse 89
65817 Eppstein, Hessen
uwe.kuttig(@)sv-uk.de

 

Für Anfragen zu Gutachten, Prüfungen oder Beratung erreichen Sie mich am besten per E-Mail oder schriftlich unter obenstehender Anschrift. Ein Online-Kontaktformular kann bei Bedarf ergänzt werden.

Impressum

Diensteanbieter

Uwe Kuttig
Burgstrasse 89
65817 Eppstein

Kontakt

E-Mail: uwe.kuttig@sv-uk.de

Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen

Berufsbezeichnung: Sachverständiger für Haus- und Versorgungstechnik (verliehen durch DESAG mbH / BSG e.V.), Elektromeister (Fachrichtung Energie), Brandschutzbeauftragter, Energieberater.

Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV

Uwe Kuttig, Burgstrasse 89, 65817 Eppstein

AGB

Es liegen derzeit keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Haftung für Inhalte

Die Inhalte der Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann ich jedoch keine Gewähr übernehmen. Als Diensteanbieter bin ich gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG bin ich als Diensteanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen werde ich diese Inhalte umgehend entfernen.

Haftung für Links

Ich habe keinen Einfluss auf Inhalte von Links zu externen Webseiten Dritter. Deshalb kann ich für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werde ich derartige Links umgehend entfernen.

Urheberrecht

Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind nicht für den kommerziellen Gebrauch gestattet. Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht vom Betreiber erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werde ich derartige Inhalte umgehend entfernen.

Datenschutz

Die Nutzung dieser Webseite ist in der Regel ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit auf diesen Seiten personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder E-Mail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben. Ich weise darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.

Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-Mails, vor.

Loyalität und SVO

Als Arbeitnehmer in Festeinstellung bewahre ich meine Loyalität meinem Arbeitgeber gegenüber und teile meinem Arbeitgeber einen angenommenen Auftrag als nebenberuflich kleingewerbebetreibender Sachverständiger mit. Eine Befangenheit wird hier ausgeschlossen, da der Auftrag völlig losgelöst vom Arbeitsverhältnis abgewickelt wird. Die nebenberufliche Tätigkeit ist seitens des Arbeitgebers schriftlich bestätigt und bewegt sich im Rahmen der Kleingewerberegel. Als Kleingewerbetreibender ist die Umsatzgröße und der selbständige Aufwand klein, sodass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber auch für das Finanzamt und die Sozialversicherung nicht berührt ist.

Auftragsannahmen als nebenberuflich selbständiger Sachverständiger bestätige ich auch als selbstständiger Sachverständiger (SVUK). Aufträge, welche als nebenberuflich Selbstständiger gegenüber der Tätigkeit als Arbeitnehmer in Zweifel stehen könnten, lehne ich als nebenberuflich Selbstständiger ab und nehme als Arbeitnehmer für meinen Arbeitgeber an. Auftragsannahmen als Mitarbeiter meines Arbeitgebers werden entsprechend über meine Person vom Unternehmen bestätigt und abgewickelt. Hier werden nur Aufträge als Sachverständiger abgewickelt, welche nicht in der Befangenheit stehen.

Die Einhaltung der Loyalität als Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber und die Einhaltung der SVO als Verbandssachverständiger ist somit gegeben.

Bei Erkennen oder Vermuten von Vertrags- und Rechtsverletzungen bitte ich um entsprechende Informationen für ein rechtssicheres Handeln meinerseits. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Verletzungen werde ich sofort tätig.